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Änderungen im Einkommensteuergesetz ab 2008

Januar 2008     Kategorien: Klienten-Info , Vermieter-Info , Landwirte-Info
 

Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG)

:: Verhinderung der Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffung (ab Veranlagung 2008)
Wertpapiere werden als Ersatzwirtschaftsgüter ausgeschlossen und nur abnutzbare körperliche Anlagegüter anerkannt ("begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. Abs. 3 Z 1" in § 10 Abs. 5 Z 2 EStG). Der Freibetrag kann daher bei vorzeitigem Ausscheiden eines Wertpapiers nicht mehr auf Wertpapiere übertragen werden, wodurch eine nicht im Sinne der Begünstigung liegende Umschichtung von Wertpapieren verhindert wird.

:: Ausweis und Verzeichnis
Ab der Veranlagung 2007 hat in der Steuererklärung ein getrennter Ausweis von körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren zu erfolgen. Der Freibetrag wird im Anlagenverzeichnis bei den betreffenden Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Abrechnung des steuerfreien Taggeldes

Im Falle von als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Taggeldern ist eine Kalendertagsabrechnung nicht mehr möglich (Einfügung von: "Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu" in §§ 4 Abs. 5 u. 16 Abs.1 Z 9 EstG). Die bisherige Aliqotierung bleibt weiterhin bestehen. Umfasst die Dauer der Dienstreise nicht jeweils volle Tage, so ist diese Neuregelung daher von Nachteil.

Änderung des AVAB bei progressionserhöhenden steuerfreien Einkünften

Liegen ausländische Einkünfte vor, welche unter Progressionsvorbehalt in Österreich steuerfrei sind, so wurde bisher bei der Steuerberechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) vor der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes in Abzug gebracht, wodurch keine volle Wirkung erreicht wurde, da ein Teil von den steuerfreien ausländischen Einkünften verbraucht wurde. Die Änderung in § 33 Abs. 10 bzw. 11 EStG korrigiert dies, indem der AVAB erst nach Anwendung des Durchschnittsteuersatzes auf das (inländische) Einkommen und damit ungeschmälert abgezogen wird.

Bild: © M&S Fotodesign - Fotolia


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