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Kurz-Info: Abschaffung der "Mietvertragsgebühr" und weitere Neuerungen

Dezember 2017     Kategorien: Klienten-Info , Vermieter-Info
 

Keine Mietvertragsgebühr/Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Wohnraum

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 10. November 2017 ist die Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Wohnraum Geschichte! Die Abschaffung der sogenannten Mietvertragsgebühr für Wohnungen soll vor allem die Mieter, auf welche üblicherweise die Mietvertragsgebühr überwälzt wurde, entlasten. Bisher fiel eine Bestandvertragsgebühr/Mietvertragsgebühr i.H.v. 1% an, welche von der vertraglich vereinbarten Dauer und von der Höhe der Gegenleistung abhängig war. So war z.B. bei einer monatlichen Miete von 600 € und dreijähriger Mietdauer eine Mietvertragsgebühr gem. Gebührengesetz von 216 € zu entrichten. Zu beachten ist, dass die Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Geschäftsräumen weiterhin besteht und somit einen Kostenfaktor darstellt. Ebenso kann die Bestandvertragsgebühr bei der Überlassung von gemischt genutzten Räumlichkeiten (teilweise geschäftlich und teilweise privat) noch eine Rolle spielen.

Pensionsanpassung für 2018

Um eine Pensionserhöhung über der Inflationsrate sicherzustellen, werden Pensionen (inklusive Ausgleichszulage) bis zu einer Höhe von 1.500 € um 2,2% angepasst. Bei Pensionen zwischen 1.500 € und 2.000 € gibt es einen monatlichen Pauschalbetrag von 33 €. Weitergehend bis zu (Ruhe)Bezügen von 3.355 € wird die Inflation (i.H.v. 1,6%) abgegolten. Danach sinkt die Erhöhung linear ab und bei einer Pension von über 4.980 € gibt es überhaupt keine Aufstockung mehr.

Änderungen bei der Notstandshilfe, indem die Anrechnung des Partnereinkommens gestrichen wird.

Die Mittel zur Arbeitsmarktförderung für Behinderte sollen verdoppelt werden.

Bild: © ki33 - Fotolia


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