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Steuerliche Qualifikation von Zuschüssen und Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - Arbeitsplatzsicherung |
Oktober 2007 Kategorien: Klienten-Info |
![]() In der Klienten-Info September 2007 wurden unter den steuerfreien Zuwendungen ohne Aufwandskürzung als erste Position Zuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angeführt. Im konkreten Fall handelt es sich aber um Prämien, welche lt. Rz. 4856 EStR zu keiner Aufwandskürzung führen. Wie aus dem Zusammenhang mit den im Artikel erwähnten Ausgleichstaxen, die vom Unternehmer zu entrichten sind hervorgeht, sind die Prämien aber mit den Ausgleichstaxen zu verrechnen. Handelt es sich tatsächlich um Zuschüsse, die - wie im Artikel einleitend ausgeführt - aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährt werden, besteht lt. Rz. 4854 kein Abzugsverbot für damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen. :: Arbeitsplatzsicherung als Sonderfall Eine vom Bundessozialamt zu gewährende Integrationsbeihilfe kann für maximal 3 Jahre beantragt werden. Im ersten Jahr kann sie bis zu 100% des Bruttoentgeltes ohne Sonderzahlungen, maximal aber € 1.000,- pro Monat betragen. Im zweiten Jahr 70% und im dritten Jahr 50%. Rechtsanspruch darauf besteht keiner. Sind die Voraussetzung gegeben, wird sie i.d.R. gewährt. Bild: © Cello Armstrong - Fotolia |
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