Profitieren Sie von mehr als 20 Jahren Erfahrung!

Konjunkturpaket "Wohnraum und Bauoffensive" bringt steuerliche... [Mai 2024]

Vor dem Hintergrund der in die Krise geratenen Baubranche - ausgelöst durch gestiegene Zinsen wie auch erhöhte Material- und Lohnkosten - sollen mit dem Konjunkturpaket "Wohnraum...

zum Artikel

Steuer-Info - Suche

Aktuell  | Archiv  | Suche

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

   

Name des Empfängers:

E-Mail Adresse des Empfängers:

   

Ihr Name:

Ihre E-Mail Adresse:

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://www.witago.at//cms/index.php

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Inventurarbeiten und höchstzulässige Tagesarbeitszeit


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

 

zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen

Inventurarbeiten und höchstzulässige Tagesarbeitszeit

Juli 2009     Kategorien: Klienten-Info
 

Inventurarbeiten geschehen oftmals unter großem Zeitdruck, da aus betrieblichen Gründen der Abschluss an einem Tag bzw. binnen weniger Tage erfolgen muss. Dass in diesem Zusammenhang öfters Überstunden anfallen, verwundert nicht. Dabei ist jedoch auf das Arbeitszeitgesetz (AZG) mit der darin normierten Höchstgrenze für die Tagesarbeitszeit im Ausmaß von 10 Stunden zu achten. Die im AZG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen zur Überschreitung dieser Höchstgrenze sind – wie der VwGH unlängst (17.3.2009, GZ 2009/11/0013) entschieden hat – nicht anwendbar. Bei Inventurarbeiten handelt es sich demnach nicht um „Vor- oder Abschlussarbeiten“; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an. Vielmehr sind sie unabhängig von ihm, da in der Regel diese Arbeiten nicht während der Kundenöffnungszeiten durchgeführt werden können. Bei Übertretungen gegen diese Bestimmung drohen Verwaltungsstrafen.

Bild: © IckeT - Fotolia


Verwandte Themen:
Inventur | Überstunden | Arbeitszeit

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Witago Wirtschaftsprüfung | Klienten-Info
zurück | Druck - Ansicht | Artikel empfehlen

Coronavirus -
Aktuelle Informationen

Jetzt weiterlesen

+