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Wichtige Aspekte aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 [März 2023]

Dezember 2022 ist der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien (BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742, BMF-AV 2022/161) veröffentlicht worden, nachdem gesetzliche Änderungen,...

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Informationen zur Quarantäne Ihrer Mitarbeiter

WICHTIGE INFORMATION betreffend Quarantäne Ihrer Mitarbeiter

 

Für die Zeit der Quarantäne Ihrer Mitarbeiter (wichtig: nur für behördlich angeordnete Quarantäne - nicht freiwillige Quarantäne) erhalten Sie eine Rückvergütung. Dazu ist ein eigener Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde einzubringen, den wir für Sie gerne erledigen (Sie können den Antrag auch persönlich stellen). Wenn wir für Sie diesen Antrag einbringen sollen, dann beauftragen Sie uns bitte damit.

Auf jeden Fall benötigen wir für die korrekte Erfassung in Ihrer Lohnverrechnung:

- mindestens zwei Bescheide (Anordnung der Quarantäne und Aufhebung der Quarantäne Ihrer Mitarbeiter). Manchmal wird zusätzlich noch ein dritter Bescheid ausgestellt (Erkrankung mit COVID-19).

- genaue Information über Ihre Mitarbeiter betreffend Homeoffice (Die Zeit der Quarantäne ist kommunalsteuer-, DB- und DZ-frei. Homeoffice mindert die Rückerstattung)

 

Kurzarbeit beenden oder verlängern?

Vorzeitig beenden oder verlängern – neue Formulare

Wann und wie müssen Sie Ihren Antrag zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe in Zukunft einbringen?

Die Antragstellung zur COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe ist ab sofort ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen möglich:

Hier finden Sie ein Video zur AMS-Ausfüllhilfe COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe-Antrag mit dem eAMS-Konto:
https://www.youtube.com/watch?v=pwjG5WwTX2w

Die Antragstellung zur COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe ist für folgende Anträge möglich:

Erstgewährung

Eine rückwirkende Begehrensstellung ist nur noch bis 31.5.2020 für einen Kurzarbeitsbeginn zwischen 1.4.2020 – 31.5.2020 möglich. Dabei gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit.


Ab dem 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung nicht mehr möglich. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen.

Achtung Es gibt neue Formulare für die Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 1.6.2020 (ist immer mit dem Kurzarbeitsantrag einzureichen!) 

Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat)

https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/SozP_Vereinbarung_Corona_KUA_Betriebe_mit_BR.docx

Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat)

https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/SozP_Vereinbarung_Corona_KUA_Betriebe_ohne_BR.docx

 

Änderung einer laufenden Beihilfe
(z.B. mehr Stunden, mehr Personen, Änderung der Dauer)

In folgenden Fällen können Sie ein Änderungsbegehren übermitteln:

  • Es fallen mehr Ausfallstunden an, als Sie geplant haben und die Ihnen zugesagte maximale Beihilfenhöhe wird dadurch überschritten. Das Begehren ist vor jener monatlichen Teilabrechnung einzubringen, mit der die Beihilfenhöhe überschritten wird. Bei der Begehrensstellung laden Sie anstelle der Sozialpartnervereinbarung eine Eigenerklärung über die geänderten Arbeitszeiten hoch.

 

  • Sie haben in Ihrem ursprünglichen Begehren für einen Kurzarbeitszeitraum von weniger als drei Monaten angesucht. Aufgrund von anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen Sie den maximalen Kurzarbeitszeitraum von drei Monaten in Anspruch nehmen. Dieses Änderungsbegehren ist spätestens vor Ablauf des genehmigten Kurzarbeitszeitraums gemeinsam mit einer angepassten Sozialpartnervereinbarung zu übermitteln.

 

  • Sie wollen weitere Personen, die zunächst nicht von Kurzarbeit betroffen waren, in die Kurzarbeit einbeziehen.
    Achtung: Voraussetzung ist, dass diese Personen ein Dienstverhältnis mit zumindest einem vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit in Ihrem Betrieb haben und von der angepassten Sozialpartnervereinbarung umfasst sind.
    Beispiel: Eine Arbeitnehmerin soll mit 15. Mai 2020 in Kurzarbeit gehen. Die Kurzarbeit im Betrieb hat aber bereits am 1. April 2020 begonnen. Die Mitarbeiterin muss zumindest im ganzen März 2020 voll entlohnt bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.
    Das Begehren müssen Sie spätestens vor Übermittlung jener monatlichen Teilabrechnung stellen, in der Sie die neu von Kurzarbeit betroffenen Personen abrechnen wollen. In bereits abgerechnete Monate können keine weiteren Personen aufgenommen werden.

Kein Änderungsbegehren ist einzureichen, wenn

  • sich die Ausfallstunden reduzieren
  • die Kurzarbeit vorzeitig beendet wird.

Wenn weniger Ausfallstunden anfallen als geplant, rechnen Sie in den monatlichen Teilabrechnungen einfach (den realen Umständen entsprechend) weniger Ausfallstunden ab. Dem Arbeitsmarktservice ist keine zusätzliche Information zu übermitteln.

Wollen Sie die Kurzarbeit vorzeitig beenden, ist das Arbeitsmarktservice über den genauen Beendigungstermin zu informieren. Verwenden Sie hierfür im Zuge der Übermittlung der letzten Monatsabrechnung das Textfeld „Inhalt“ und/oder übermitteln Sie uns die Information unter Verwendung der „Nachricht an das AMS“ aus dem Geschäftsfall zu Ihrer COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe.

Achtung: Beachten Sie bitte auch die erforderlichen Schritte, die aufgrund Ihrer Sozialpartnervereinbarung erforderlich sind, wie eine Meldung an Betriebsrat/Gewerkschaft und Wirtschaftskammer bei vorzeitiger Beendigung der Kurzarbeit!)

Dann führen Sie die letzte Abrechnung durch und übersenden den ersten Durchführungsbericht. (Ein zweiter ist nach dem Ende der Behaltefrist vorgesehen!)

 

Verlängerung

Haben Sie bereits drei Monate Kurzarbeit ausgeschöpft und ist eine Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich, können Sie ein Verlängerungsbegehren auf maximal drei weitere Monate stellen. Beachten Sie, dass zwischen dem Ende des Erstbegehrens und dem Beginn des Verlängerungsbegehrens maximal vier Kalendertage liegen dürfen.

Für das Verlängerungsbegehren bedarf es einer neuen Sozialpartnervereinbarung. Je nach Vereinbarung können Sie im Verlängerungsbegehren für mehr aber auch weniger Personen ansuchen.

Achtung: Der Beschäftigungsstand während Kurzarbeit und der Behaltefrist richtet sich nach der jeweiligen Sozialpartnervereinbarung. Sie müssen daher sowohl für die Abrechnung des Erstbegehrens als auch für die Abrechnung des Verlängerungsbegehrens einen eigenen Durchführungsbericht dem AMS vorlegen. Die abschließende Prüfung beider Berichte erfolgt nach Ende der Verlängerung.

Kein Verlängerungsbegehren ist zu stellen, wenn ein gänzlich anderer Betrieb oder Betriebsteil Ihres Unternehmens in Kurzarbeit geht. In diesem Fall ist ein Begehren auf Erstgewährung zu wählen.

Hier finden Sie das Formularmuster für den
Durchführungsbericht zur Endabrechnung der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe gemäß §37b des Arbeitmarktservicegesetz

https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/KUA_Durchfuehrungsbericht.doc

 

 

Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes

In der Sozialpartnervereinbarung um Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeit haben Sie sich verpflichtet, den Beschäftigtenstand in Ihrem Unternehmen während des Kurzarbeitszeitraumes und in einem darüber hinaus gehenden Zeitraum - der Behaltefrist - aufrecht zu erhalten.

 

Worauf bezieht sich die Verpflichtung?

  • Während der Kurzarbeit: Die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit bezieht sich auf den Beschäftigtenstand unmittelbar vor Kurzarbeit des Betriebs oder Betriebsteils, für den Sie Kurzarbeit beantragt haben.
  • Während der Behaltefrist: Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit bezieht sich nur auf die ArbeitnehmerInnen, die von Kurzarbeit betroffen sind.

 Beide Werte haben Sie uns mit der Begehrensstellung bekannt gegeben.

 Wie können Sie dieser Verpflichtung nachkommen?

Es wird unterschieden zwischen zwei Arten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen:

  • Beendigungen mit Auffüllpflicht, das sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die sie verpflichten, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen.
  • Beendigungen ohne Auffüllpflicht, das sind Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die nicht auf den ursprünglichen Beschäftigtenstand angerechnet werden und die sie daher nicht verpflichten, diesen wiederherzustellen.

  

Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Auffüllpflicht:

  • Kündigung durch die/den ArbeitgeberIn aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird
  • berechtigter vorzeitiger Austritt durch die/den ArbeitnehmerIn
  • einvernehmliche Auflösung ohne vorangehende Beratung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsrat bzw. die Gewerkschaft/Arbeiterkammer

 

Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn aus einem dieser drei Gründe aus, so sind Sie verpflichtet, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen, also eine/n neue/n ArbeitnehmerIn einzustellen. Sie haben jedoch eine angemessene Zeit, eine/n NachfolgerIn zu suchen. Es genügt, Suchaktivitäten glaubhaft zu machen.

 Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Auffüllpflicht:

  • vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt
  • Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder der Behaltefrist fällt; analog Beendigung eines Probemonats
  • Kündigungen durch die/den ArbeitnehmerIn während der Kurzarbeit
  • berechtigte vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses (berechtigte Entlassung) durch die/den ArbeitgeberIn (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG)
  • einvernehmliche Beendigung, wenn die/der ArbeitnehmerIn vorher (vor Abgabe der Willenserklärung) vom Betriebsrat oder der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beraten wurde
  • Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Tod oder Pensionierung

 Wird also ein Arbeitsverhältnis aus einem dieser Gründe während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist beendet, so entsteht bei Ihnen keine Pflicht, den ursprünglichen Beschäftigtenstand wiederherzustellen.

 

Herabsetzung des Beschäftigtenstandes trotz Auffüllpflicht

Planen Sie ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse zu beenden, für die grundsätzlich eine Auffüllpflicht vorliegt, so können Sie von der Auffüllpflicht durch Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) bei Vorliegen besonderer Gründe befreit werden. Das Vorhaben ist diesen vorab schriftlich bekanntzugeben und erfolgt die Zustimmung oder wird innerhalb von 7 Werktagen kein Veto von Betriebsrat oder Gewerkschaft eingelegt, akzeptiert auch das AMS die Reduzierung des Beschäftigtenstandes.

 

Im Durchführungsbericht bestätigen der Betriebsrat bzw. die Gewerkschaft/die MitarbeiterInnen gegenüber dem AMS die Zustimmung zur Verminderung des Beschäftigtenstandes.

 

Erfolgt keine Zustimmung durch Betriebsrat oder Gewerkschaft, so kann - auch rückwirkend - eine Befreiung von der Auffüllpflicht durch den Regionalbeirat der Regionalen Geschäftsstelle des AMS erfolgen. Dieser prüft, ob besondere wirtschaftliche Nachsichtsgründe für den Verstoß gegen die Sozialpartnervereinbarung vorliegen. Hierzu ist ein formloser schriftlicher Antrag an die zuständige Regionale Geschäftsstelle mit einer ausreichenden Begründung zu richten.

 

Durchführungsbericht

Die Aufrechterhaltung und gegebenenfalls auch die Veränderung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und der Behaltefrist ist im Durchführungsbericht darzustellen. Der Durchführungsbericht ist vom Betriebsrat oder von der Gewerkschaft beziehungsweise von den von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen mit zu unterfertigen. Der Durchführungsbericht ist nach der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats zu übermitteln; falls keine Behaltefrist festgelegt wurde, gemeinsam mit der letzten Monatsabrechnung nach der Beendigung der Kurzarbeit bis zum 28. des Folgemonats.

 

 

Das AMS arbeitet mit Hochdruck daran, Sie bestmöglich zu unterstützen und Ihnen stets aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen.
Alle Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf unserer Homepage: www.ams.at/kurzarbeit

Fixkostenzuschuss

Sonder-Klienteninfo - Update 22.05.2020

Am 20.5.2020 wurde die adaptierte Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten vom BMF veröffentlicht. Die Verordnung, deren Anhang die gegenständliche Richtlinie ist, wurde jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, da es noch der beihilfenrechtlichen Abstimmung mit der EU bedarf.

Hier finden Sie die Information übersichtlich aufbereitet und wie gewohnt zum Download. 

Härtefallfonds 2.Phase, Kurzarbeit, u.a.

 

 

Richtlinie zur 2. Phase des Härtefall-Fonds 

Das BMF hat die Richtlinien zur zweiten Auszahlungsphase des Härtefall-Fonds veröffentlicht. Diese sind HIER abrufbar. Für die 2. Phase sind – wie bereits mit KSW-Newsletter vom 3.4.2020 berichtet -die Förderkriterien wesentlich erweitert worden. Bspw sind die Einkommensober- und -untergrenzen als Antragsvoraussetzungen entfallen, Mehrfachversicherungen und Nebenverdienste sind keine Ausschlussgründe mehr und Neugründer sind nun auch antragsberechtigt.
Ab Montag 20. April können die Förderanträge gemäß 2. Auszahlungsphase mittels Online-Formular bei der WKO eingereicht werden. Die WKO hat informiert, dass ab 16. April, also heute ein Muster-Formular zur Vorbereitung der benötigten Unterlagen abrufbar sein wird. Weitere Infos finden Sie HIER

 

 

 
 
 

 

BMF-Info zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19- Kurzarbeit 

BMF-Info vom 09.04.2020, 2020-0.225.082

Das BMF erläutert die steuerliche Behandlung von Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung. Die Kurzarbeitsbeihilfe (vom AMS an den Arbeitgeber gewährte Pauschalsätze für Ausfallstunden) ist gem. § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG steuerfrei. Die Kurzarbeitsunterstützung (vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährte Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund von Arbeitszeitreduktion) unterliegt der Lohnsteuer. Weiters werden die Behandlung von Zulagen und Zuschlägen gem. § 68 Abs 7 EStG, das Pendlerpauschale, die Kommunalsteuer, DB und DZ im Fall von Kurzarbeit erläutert und vereinfachte Beispiele angeführt.

 

 

 
 
 

BMF-Info: Keine Umsatzsteuer auf Maskenlieferung ab 13.4.2020 

Das BMF hat als weitere COVID-Maßnahme angekündigt, den Umsatzsteuersatz für Atemschutzmasken von 20% auf 0% zu reduzieren. Laut BMF-Pressemeldung soll dies für Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Masken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden, gelten. Die gesetzliche Grundlage ist in Vorbereitung und wird ein rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen. Laut BMF ist der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits jetzt im Kassensystem zu hinterlegen und zu verrechnen, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt. Die BMF-Pressemeldung können Sie HIER abrufen.
Der Fachsenat erwartet, dass die gesetzliche Regelung in der kommenden Woche im Parlament vorliegt und beschlossen wird. Aus Sicht des Fachsenats bleibt abzuwarten, ob auch zollrechtliche Befreiungen angedacht sind und wie mit anderer Schutzausrüstung umzugehen ist. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

 

 

 
 

 

 

BMF- Info zur alkoholsteuerlichen Behandlung von Desinfektionsmitteln 

In dieser BMF-Information werden die mit 3. COVID-19-Gesetz geschaffenen Vereinfachungen zur verbrauchsteuerfreien Verwendung von Ethanol bei der Herstellung von Desinfektionsmittel erläutert. Neben vereinfachten Herstellungsbewilligungen betreffen die Erleichterungen auch befristete Steuervergütungsregelungen nach Alkoholsteuergesetz für die Verwendungsbetriebe, zB Apotheken (§ 116l und § 116n Abs. 4. AlkStG).

 

 

 

 

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